Das Gewaltschutzgesetz vereint zwei rechtliche Maßnahmen und eine soziale. Paragraf 38 a SPG (Sicherheitspolizeigesetz) besagt, dass die Polizei bei häuslicher Gewalt verpflichtet ist, eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot immer dann auszusprechen, wenn akute Gefahr für Gesundheit, Leben oder Freiheit besteht. Dann ist der Gefährder der Wohnung zu verweisen und ‒ im Falle einer bereits begangenen strafbaren Handlung ‒ Strafanzeige zu erstatten.
Sind Kinder betroffen, ist die Polizei zudem verpflichtet, den Kinder- und Jugendhilfeträger über die Vorkommnisse zu informieren, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden können. Um die Opfer professionell zu begleiten, bieten Interventionsstellen Hilfe in allen Belangen, sei es zur Gefährlichkeitseinschätzung, zur Existenzsicherung oder zur Durchsetzung von Rechten. Sollten gefährdete Personen längerfristigen Opferschutz benötigen, kann das Gericht per einstweiliger Verfügung eine zivilrechtliche Schutzverfügung erlassen. Dann entscheidet das Gericht darüber:
Missachtet der Gefährder das Betretungsverbot bzw. die einstweilige Verfügung, drohen Geldstrafen, bei wiederholten Verstößen folgt in letzter Konsequenz die Festnahme durch die Polizei. Weitere Bedrohungen, Verletzungen und Gewalt gegen Frauen werden entsprechend strafrechtlich verfolgt.
Mit dem Jahr 2009 kam das Zweite Gewaltschutzgesetz, welches das bis dahin bestehende Betretungsverbot von zehn auf 14 Tage verlängerte. Zudem enthielt es mit Paragraf 107 b einen neuen Straftatbestand zur Sanktionierung von Gewalt gegen Frauen, und zwar den der „fortgesetzten Gewaltausübung“. Das Jahr 2013 brachte eine Erweiterung des Betretungsverbots. Zum besseren Schutz von betroffenen Kindern unter 14 Jahren wurde es auf Schulen und institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen ausgeweitet.
Mit dem Dritten Gewaltschutzgesetz 2019 war es den Gefährdern vom 1. Jänner 2020 an verboten, sich dem Opfer auf weniger als 100 Meter zu nähern. Ein Novum war außerdem die verpflichtende Beratung zur Gewaltprävention. Diese verlangte vom Gefährder, „innerhalb von fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen“. Mit dem Gewaltschutzgesetz 2020 ging eine einheitliche Melde- und Anzeigepflicht für Gesundheitsberufe einher. Auch ein Verdacht auf Vergewaltigung wurde dadurch meldepflichtig.
Von Gabi Knapp