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Alles, was du über das Gewaltschutzgesetz in Österreich wissen musst

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Von: Sophie Marie Unger

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Das Gewaltschutzgesetz baut mit Betretungs- und Annäherungsverbot, einstweiliger Verfügung und Interventionsstellen zur Unterstützung der Opfer auf drei Säulen.

Das Gewaltschutzgesetz erspart den Opfern häuslicher Gewalt die Flucht aus dem eigenen Zuhause, indem es ein Betretungsverbot gegen den Gefährder ermöglicht.

Geschichte des Gewaltschutzgesetzes

Am 1. Mai 1997 trat mit dem „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie“ ein Maßnahmenpaket in Kraft, das der Gewalt im privaten Umfeld den Kampf ansagte. Als erstes europäisches Land hatte Österreich ein solches Gewaltschutzgesetz erlassen. Ziel des Gesetzes war, den Opfern häuslicher Gewalt einen sowohl umfassenden als auch lückenlosen Schutz zu gewähren.

Während Gewalt gegen Frauen im familiären Umfeld bis dato strafrechtlich als Körperverletzung oder Nötigung bewertet worden war, konnten die Gefährder nunmehr durch die Polizei der Wohnung verweisen werden ‒ notfalls unter Einsatz von Polizeigewalt. Ein Novum, das es den Opfern erlaubte, nach traumatischen Erlebnissen im vertrauten Umfeld verbleiben zu können, ohne anderweitig Zuflucht suchen zu müssen.

Das Gewaltschutzgesetz unterscheidet weder nach Alter, Geschlecht oder Besitzverhältnissen noch danach, ob es sich beim Täter um den Ehepartner, den Lebensgefährten, ein Elternteil, ein Familienmitglied oder einen Mitbewohner handelt. Vielmehr gilt die einfache Regel: „Wer schlägt, der geht.“

Schatten einer Person, die sich gegen einen Angriff verteidigt (Symbolbild)
Gewalt (Symbolbild) © Maurizio Gambarini/dpa

Das Gewaltschutzgesetz stellt den Opferschutz auf drei Säulen

Das Gewaltschutzgesetz vereint zwei rechtliche Maßnahmen und eine soziale. Paragraf 38 a SPG (Sicherheitspolizeigesetz) besagt, dass die Polizei bei häuslicher Gewalt verpflichtet ist, eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot immer dann auszusprechen, wenn akute Gefahr für Gesundheit, Leben oder Freiheit besteht. Dann ist der Gefährder der Wohnung zu verweisen und ‒ im Falle einer bereits begangenen strafbaren Handlung ‒ Strafanzeige zu erstatten.

Sind Kinder betroffen, ist die Polizei zudem verpflichtet, den Kinder- und Jugendhilfeträger über die Vorkommnisse zu informieren, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden können. Um die Opfer professionell zu begleiten, bieten Interventionsstellen Hilfe in allen Belangen, sei es zur Gefährlichkeitseinschätzung, zur Existenzsicherung oder zur Durchsetzung von Rechten. Sollten gefährdete Personen längerfristigen Opferschutz benötigen, kann das Gericht per einstweiliger Verfügung eine zivilrechtliche Schutzverfügung erlassen. Dann entscheidet das Gericht darüber:

Missachtet der Gefährder das Betretungsverbot bzw. die einstweilige Verfügung, drohen Geldstrafen, bei wiederholten Verstößen folgt in letzter Konsequenz die Festnahme durch die Polizei. Weitere Bedrohungen, Verletzungen und Gewalt gegen Frauen werden entsprechend strafrechtlich verfolgt.

Das Gewaltschutzgesetz und seine Erweiterungen

Mit dem Jahr 2009 kam das Zweite Gewaltschutzgesetz, welches das bis dahin bestehende Betretungsverbot von zehn auf 14 Tage verlängerte. Zudem enthielt es mit Paragraf 107 b einen neuen Straftatbestand zur Sanktionierung von Gewalt gegen Frauen, und zwar den der „fortgesetzten Gewaltausübung“. Das Jahr 2013 brachte eine Erweiterung des Betretungsverbots. Zum besseren Schutz von betroffenen Kindern unter 14 Jahren wurde es auf Schulen und institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen ausgeweitet.

Mit dem Dritten Gewaltschutzgesetz 2019 war es den Gefährdern vom 1. Jänner 2020 an verboten, sich dem Opfer auf weniger als 100 Meter zu nähern. Ein Novum war außerdem die verpflichtende Beratung zur Gewaltprävention. Diese verlangte vom Gefährder, „innerhalb von fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen“. Mit dem Gewaltschutzgesetz 2020 ging eine einheitliche Melde- und Anzeigepflicht für Gesundheitsberufe einher. Auch ein Verdacht auf Vergewaltigung wurde dadurch meldepflichtig.

Von Gabi Knapp

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