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Beurlaubung und mehr Studienbeihilfe: Das bringt das neue Semester für alle, die zu studieren anfangen

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Von: Christian Kisler

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Montage: Die Universität Wien von außen, Studierende bei einer Prüfung
Das Studienjahr 2022/23 bringt nicht nur für Studienanfäneger:innen einige Neuerungen mit sich. © Hans Punz/Helmut Fohringer/APA-PictureDesk/BuzzFeed Austria

Das Studienjahr bringt für alle, die frisch an der Uni anfangen, einige Neuheiten. Auch für alle anderen gibt‘s mehr Studienbeihilfe und Beurlaubungen.

Der Beginn des Studienjahrs 2022/23 rückt immer näher, Anfang Oktober ist es wieder so weit. Das bringt auch einige Änderungen mit sich. Nicht nur für alle, die schon länger an einer der österreichischen Unis eingeschrieben sind, sondern auch für alle, die frisch anfangen. Was genau ändert sich?

1. Du musst eine Mindeststudienleistung erbringen

Was heißt des jetzt? Fängst du ein neues Studium an, musst du in den ersten beiden Jahren 16 ECTS vorweisen können, also umgerechnet 400 Stunden vorweisbarer Arbeitsaufwand. Keine Angst, das ist machbar. Für ein Bachelor-Studium sind 180 Punkte veranschlagt, dieses hat eine Regelstudienzeit von drei Jahren. Wenn du also alle zwei Jahre die mickrigen 16 Punkte schaffst, bist du in etwa 22,5 Jahren fertig. Das sollte im Normalfall schneller gehen.

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2. Und wenn du die 16 ECTS nicht erbringst?

Dann erlischt die Zulassung an der jeweiligen Uni, an der du studierst, und zwar im betreffenden Fach. Erst nach zwei Jahren kannst du wieder einen Antrag stellen, neu anzufangen. Allerdings: Wechselst du die Uni oder gehst zu einer anderen Einrichtung wie etwa einer Fachhochschule (FH), kannst du sofort weiter studieren. Ausgenommen von der Regelung sind Studierende mit Behinderung.

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3. An Pädagogischen Unis gibt es „Learning Agreements“

Hast du 120 ECTS in der Tasche, kannst du mit Unis oder Pädagogischen Hochschulen sogenannte „Learning Agreements“ schließen. Im Austausch gegen zu erbringenden Studienleistungen erhältst du dann konkrete Unterstützungen, etwa die bevorzugte Aufnahme in eine Lehrveranstaltung mit beschränkter Teilnehmer:innenzahl oder die Rückerstattung deiner Studiengebühren.

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4. Mehr Prüfungen und sonstige Leistungen werden anerkannt

Auch die Anerkennung von Prüfungen beziehungsweise anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen wird an den Unis neu gestaltet. Während bisher nur jene Leistungen angerechnet wurden, die quasi als „gleichwertig“ zu den Prüfungen an der Uni eingestuft wurden, gibt es in Zukunft eine Art Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass alle Leistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen, bei denen „keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen“ bestehen, anerkannt werden müssen.

Soll heißen, dass eine Uni etwa bereits abgelegte Prüfungen an berufsbildenden höheren Schulen oder Musik- und Sportgymnasien bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Punkten anrechnen muss. Das gilt auch für wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten oder Praktika, sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen. Das Höchstmaß an 90 ECTS-Punkten darf allerdings nicht überschritten werden.

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5. Du kannst dich leicht beurlauben lassen, hast dafür aber weniger Zeit, dich zu inskribieren

Du kannst dich aus wichtigen Gründen auch unter dem Semester beurlauben lassen, verlierst also weder wertvolle Studienzeit, noch nicht minder kostbare ECTS. Allerdings hast du nun weniger Zeit, dich zu inskribieren. Die Ausnahmegründe für eine spätere Einschreibung werden eingeschränkt, darüber hinaus werden die Fristen auf 31. Oktober, bisher 30. November, im Wintersemester beziehungsweise 31. März, bisher 30. April, im Sommersemester verkürzt. Also um jeweils ein Monat. Die bisher mögliche Inskription in der Nachfrist gibt es nicht mehr.

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6. Die Studienbeihilfe steigt

Bei der Studienbeihilfe gibt es ebenfalls Änderungen: Sie steigt um 8,5 bis 12 Prozent. Damit ist das etwas weniger als die Inflation seit der letzten Anpassung 2017. Die Höchstbeihilfe liegt zukünftig bei 923 Euro pro Monat, ab 2023 wird die Studienbeihilfe dann jährlich angepasst.

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7. Auch die Altersgrenze für Studienbeihilfe wird erhöht

Je nach Berechnungsweise, die ebenfalls reformiert wurde, kannst du Studienbeihilfe um drei Jahre länger beziehen als bisher, also bis 33 beziehungsweise 38. Bis jetzt ist dafür nämlich von einer fiktiven Höchstbeihilfe je nach Vorliegen bestimmter Umstände Geld abgezogen worden. In Zukunft wird von einem Grundbetrag von 335 Euro ausgegangen, zu dem bestimmte Zuschläge dazugerechnet werden. Also Plus statt Minus.

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