Kann jede Person, gegen die ermittelt wird, den Kronzeugenstatus ansuchen oder braucht es dafür bestimmte Voraussetzungen?
Die Voraussetzung für den Kronzeugenstatus ist, dass eine Person unmittelbar nach der Straftat, jedenfalls bevor gegen sie ermittelt wird, von sich aus freiwillig auf die Staatsanwaltschaft zugeht und einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Straftat leistet. Dies ist im Falle Schmid nicht passiert, vielmehr wurde bereits gegen ihn ermittelt und er hat sich der Einvernahme durch Verlegung seines Wohnsitzes in die Niederlande entzogen. Daher wäre es strafrechtlich gesehen eigentlich unmöglich, dass er Kronzeuge wird. Man kann diesen Status nicht zwei Jahre später, nachdem schon gegen einen ermittelt wird, ansuchen. Konkret bedeutet der Kronzeugenstatus, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen das Ermittlungsverfahren einstellen kann - einen Anspruch darauf gibt es also nicht.
Der Kronzeugenstatus wird also nicht einfach so alle paar Tage gewährt, sondern dazu kommt es nur selten, richtig?
Die 2011 eingeführte, und 2016 bereits erstmals verlängerte „große Kronzeugenregelung“ wurde bis 2021 bereits 15 Mal eingesetzt.
Die Entscheidung über den Kronzeugenstatus trifft die Staatsanwaltschaft. Sind mit dem Ansuchen auch bestimmte Risiken für Schmid verbunden?
Das Risiko für Schmid besteht darin, dass er unter Umständen Informationen an die Staatsanwaltschaft übermittelt, die dann im Verfahren gegen ihn verwendet werden, sollte der Kronzeugenstatus nicht gewährt werden.
Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung - zumindest vor Gericht. Social Media ist hingegen weniger geduldig, wie diese 14 bitterbösen Tweets über Thomas Schmid, Sebastian Kurz und die ÖVP zeigen.